Satzung „Dorf-Bürgerbusverein Wipperfürth“
§ 1
Der Verein führt den Namen „Dorf-Bürgerbusverein Wipperfürth”. Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Wipperfürth.
§ 2 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen den Dörfern Agathaberg, Dohrgaul, Thier und Wipperfeld und der Hansestadt Wipperfürth. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(2) Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung. (3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisver-ordnung verfügen.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5 Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Beitragspflicht befreit sind die ehrenamtlichen Busfahrer und Mitarbeiter des Vereins. Über die Verwendung von allgemeinen Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
§ 6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins sind:
§ 8 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und im Benehmen mit dem Verkehrs-unternehmen und den zu beteiligenden öffentlichen Stellen. (3) Der Vorsitzende, und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollte der Vorsitzende, z.B. durch Krankheit verhindert sein, so übernimmt der 2. Vorsitzende vorübergehend die Position des Vorsitzenden. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Die Vertretungsberechtigten können Rechtsgeschäfte im Rahmen des Satzungszwecks vornehmen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung erstmalig mit unterschiedlicher Dauer gewählt. Danach einheitlich für die Dauer von drei Jahren. Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bis zu den jeweiligen Neuwahlen bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
(5) Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen mindestens eine Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des Vorsitzenden erfolgen. Der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann er andere Vorstandsmitglieder beteiligen. Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Vorstandes jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit; in entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter der OVAG, des Bürgerbusvereins Wipperfürth, der Hansestadt Wipperfürth oder sonstiger Institutionen einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung des Vereins nur auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass der Verein für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch schriftliche Einladung mit einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnungspunkte enthalten. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Dazu muss ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden und ggfls. anderer Vorstandmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere den Jahresbericht, den Rechnungsbericht des Kassenwarts und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst. Vom Schriftführer ist über den Sitzungsverlauf ein Protokoll anzufertigen, dass von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 11 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(1) Zwei Mitglied des Vereins werden als Kassenprüfer/prüferin durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 13 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Bürgerbusverein Wipperfürth. Sollte dieser Verein sich aufgelöst haben, fällt das Vereinsvermögen an die Hansestadt Wipperfürth unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird. |
Wipperfürth, den 13.08.2014 |